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BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

[ Auszug: (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Ver ... ]